Die Umwidmung registrierter Humanhomöopathika für die Anwendung bei Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, begründet keine Verschreibungspflicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechende Vorschrift im Tierarzneimittelgesetz, das Anfang 2022 in kraft getreten ist, gekippt und damit Tierheilpraktikern und anderen Tiertherapeuten den Rücken gestärkt (Beschluss v. 29. September 2022 – 1 BvR 2380/21 und 1 BvR 2449/21). Soweit Homöopathen und andere Anwender registrierte und verschreibungsfreie Humanpräparate „off-label“ dem Tier verabreichen, können sie dies auch weiterhin ohne Hinzuziehung eines Tierarztes tun. Das Gericht stellt klar, dass die im Vergleich zum vorher geltenden AMG strengere Regelung in § 50 Abs. 2 TAMG unionsrechtlich nicht geboten sei und unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der übrigen Therapeuten eingreift.