Lebensmittel sind nach der sog. EG-Basisverordnung (VO 178/2002) alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch Wasser und andere Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
Nicht zu den Lebensmitteln gehören:
– Futtermittel,
– lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
– Pflanzen vor dem Ernten,
– Arzneimittel,
– Kosmetika,
– Tabak und Tabakerzeugnisse,
– Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
– Rückstände und Kontaminanten.
Nahrungsergänzungsmittel
Ein Nahrungsergänzungsmittel ist nach der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) ein Lebensmittel, das
1. dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,
2. ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und
3. in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.
Ab dem 01.12.2005 müssen Nahrungsergänzungsmittel als solche gekennzeichnet sein, da die Übergangsbestimmungen gemäß § 7 NemV auslaufen. Werden Erzeugnisse hergestellt und vertrieben, die Nährstoffe, also Vitamine und Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente) enthalten, so ist darauf zu achten, dass nur die nach den Anlagen 1 und 2 der NemV zulässigen Stoffe verwendet werden. Als Beispiele für Nahrungsergänzungen sind Produkte zu nennen wie bestimmte Calcium- und Vitamin-Präparate, Pilzextrakte, Bienenprodukte, Heilkräuter-Tinkturen und anderes mehr.
Diätetische Lebensmittel
Diätetische Lebensmittel sind gemäß § 1 DiätV (Diät-Verordnung) Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Dies ist der Fall, wenn die Lebensmittel
1. den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder
b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,
2. sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind,
und
3. sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.
Diätetische Lebensmittel dienen demnach besonderen Personengruppen bei der Versorgung mit bestimmten Nährstoffen und/oder physiologisch wirksamen Stoffen, um die spezifischen Ernährungsbedürfnisse dieser Gruppen zu befriedigen. Die Erzeugnisse sind besonders zu kennzeichnen (§§ 2 f. DiätV). Personengruppen sind z. B. Senioren, Leistungssportler oder Schwangere. Diätetische Produkte sind solche, die der Leistungssteigerung und der Regeneration dienen, wie Kreatin- oder Carnitin-haltige Mittel (BGH GRUR 2004, 793 – Sportlernahrung II), Produkte zur Linderung bestimmter Beschwerden, wie Fischölpräparate (OLG Hamburg, ZLR 2005, 266) im Rahmen der Rheuma-Therapie und ähnliches.
Funktional Food (funktionelle Lebensmittel)
Für diese Produktgruppe existiert noch keine explizite Rechtsgrundlage, sie fällt unter die allgemeinen Vorschriften für Lebensmittel (insbesondere EG-Basisverordnung, LFGB). Beispiele für Funktional Food sind probiotischer Joghurt, ACE-Getränke, mit Calcium angereicherte Milch, Riegel mit Zusätzen an Vitaminen und Flavonoiden etc.
Gen-Food / gentechnisch veränderte Lebensmittel
Gentechnisch veränderte Lebensmittel sind gemäß Art. 3 Verordnung (EG) 1829/2003 solche,
– die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten oder aus solchen bestehen oder
– die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden.
Beispiele sind gentechnisch veränderter Mais oder Sojabohnen, Joghurt mit veränderten Bakterien, Sojamehl.
Novel Food
Novel Food sind gemäß Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 258/97 Lebensmittel, die vor Inkrafttreten der Novel Food Verordnung (NFV) am 15. Mai 1997 die noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft verwendet werden und die unter folgende Produktgruppen fallen: Lebensmittel
– mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur,
– die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert wurden,
– die aus Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen oder Tieren isoliert wurden,
– bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewendet wurde, wenn das Verfahren eine bedeutende Veränderung der Zusammensetzung oder Struktur bewirkt hat, die sich auf den Nährwert, den Stoffwechsel oder auf die Menge unerwünschter Stoffe im Lebensmittel auswirkt.
Beispiele für Novel Food sind bestimmte (z.T. unverdauliche) Fettersatzstoffe, Extrakte aus exotischen Pflanzen u. ä. Die oben aufgeführten gentechnisch veränderten Lebensmittel fallen nicht in den Anwendungsbereich der Novel-Food-Verordnung.
Ökoprodukte
Ökoprodukte sind Erzeugnisse, die als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet sind. Für sie gilt die EG-Öko-Verordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91), das Öko-Kennzeichnungsgesetz und die Öko-Kennzeichnungsverordung. Gemäß Art. 1 EG-Öko-VO werden erfasst:
– nicht verarbeitete Agrarerzeugnisse,
– Tiere und nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse,
– für den menschlichen Verzehr bestimmte verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen und/oder tierischen Ursprungs bestehen,
– Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse.
Die Begriffe „Öko“ und „Bio“ werden gleichbehandelt (Art. 2 EG-Öko-VO). Für sämtliche als Ökoprodukte gekennzeichnete Erzeugnisse gelten die besonderen Erzeugungsvorschriften des Art. 6 in Verbindung mit den Anhängen I und II der EG-Öko-VO. Daraus bestimmen sich die Grundregeln des ökologischen Landbaus, die zulässigen Dünge-, Schädlingsbekämpfungsmittel, Zusatzstoffe, Reinigungs- und Desinfektionsmittel und anderes mehr. Genetisch veränderte Organismen (GVO) und/oder deren Derivate dürfen nicht verwendet werden (Art. 6 Abs. 1 lit. d EG-Öko-VO). Ökologischer Landbau / biologische Landwirtschaft bedeutet gemäß Art 6 Abs. 2 EG-Öko-VO auch, dass bei Saatgut die Mutterpflanze und bei vegetativem Vermehrungsmaterial die Elternpflanze(n)
– ohne Verwendung von GVO und/oder auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen,
– zumindest während einer Generation oder bei ausdauernden Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden erzeugt wurden.
Die weiteren Bestimmungen der Anhänge III – VIII der Verordnung regeln u. a. Mindestkontrollanforderungen der Behörden, für die Erzeugung zulässige Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, Anforderungen an den Lebensraum gehaltener Tiere etc.
Zusatzstoffe
Lebensmittelzusatzstoffe sind nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 89/107/EWG
„ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte (mittelbar oder unmittelbar) zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.“
Die einzelnen Kategorien der Lebensmittelzusatzstoffe finden sich in Anhang I der Richtlinie (u. a. Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Stabilisatoren). Die Richtlinie 89/107/EWG gilt nicht für Verarbeitungshilfsstoffe, Pflanzenschutzmittel, Aromen (vgl. hier RL 88/388/EWG) sowie Mineralien, Vitamine und andere Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken beigefügt werden (Art. 1 Abs. 3 RL 89/107/EWG).
Nachdem die national-gesetzliche Definition für Zusatzstoffe im LMBG von der oben aufgeführten europäischen Definition abgewichen war, ist im LFGB-Entwurf eine weitgehende Anpassung an das Gemeinschaftsrecht vorgesehen (vgl. § 2 Abs. 3 LFGB-E).
Stand: 01.07.2005, Dr. Gordon Grunert, LL.M. Eur., www.anwaltskanzlei-grunert.de