Der EuGH hat sich mit der Frage befasst, ob Eierlikör als solcher bezeichnet werden darf, wenn ihm – über die Zutatenliste des Anhangs II der Spirituosenverordnung hinaus – andere Zutaten zugesetzt wurden. Das Gericht verneint dies. Der Hersteller hatte seinem als Eierlikör bezeichneten Produkt über Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 hinausgehend Milch zugesetzt. Dies hält der EuGH für nicht mit dem EU-Recht vereinbar, da die Liste der Verordnung insoweit abschließend sei.
Würde die Liste der Bestandteile in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 als nicht abschließend angesehen, bestünde die Gefahr, dass die Ziele des europäischen Spirituosenrechts, nämlich die Gewährleistung eines hohen Grades an Verbraucherschutz, die Verhinderung betrügerischer Praktiken, die Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb sowie den Schutz des guten Rufs, beeinträchtigt würden. Könnten Eierlikör andere als die in dieser Liste abschließend genannten Bestandteile zugesetzt werden, sei dies schädlich für die Transparenz und könnte die Hersteller dazu verleiten, zulasten eines fairen Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes billigere Bestandteile zuzusetzen. Demgemäß sei die Spirituosenverordnung dahin auszulegen, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör “ führen darf, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthält.